Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 23 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)

V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|

§ 23 Feststellungsverfahren



(1) Der gemäß § 10 Abs. 2 für die Feststellung zuständige Ausschuss besteht beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes mit einem Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 8 als Beisitzenden, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes mindestens der Besoldungsgruppe A 12 als Beisitzenden und beim Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 23 Abs. 7, § 29 Abs. 7 und § 33a Abs. 7 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Die Sperrfrist muss beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst mindestens zwei, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst mindestens drei und beim Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst mindestens vier Monate betragen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed