Änderung § 11 LAP-PostbankV vom 14.02.2009

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§ 11 LAP-PostbankV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 11 LAP-PostbankV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 44 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Bewährungszeit


(Text alte Fassung)

Eine Bewährungszeit ist nach der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung und § 16 Abs. 2 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich.

(Text neue Fassung)

Eine Bewährungszeit ist nach der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 16 Abs. 2 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich.




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