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Änderung § 27 LAP-PostbankV vom 14.02.2009

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§ 27 LAP-PostbankV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 27 LAP-PostbankV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 44 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Zulassung und Auswahlverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 6 der Postlaufbahnverordnung. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist ein an einer anerkannten Bildungseinrichtung mit dem akademischen Abschluss "Master of Finance" oder "Master of Banking" abgeschlossener Studiengang.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Postlaufbahnverordnung. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist ein an einer anerkannten Bildungseinrichtung mit dem akademischen Abschluss 'Master of Finance' oder 'Master of Banking' abgeschlossener Studiengang.

(2) Von der Durchführung eines Auswahlverfahrens soll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgesehen werden. Stattdessen erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.




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