§ 1 - Uniformverordnung (UnifV)

V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 14.05.2008; FNA: 51-1-30 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Grundsatz



Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten kann für die in § 3 genannten Anlässe das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstes genehmigt werden.



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