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§ 2 - Uniformverordnung (UnifV)

V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 14.05.2008; FNA: 51-1-30 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2 Begriffsbestimmung



Uniform ist die Uniform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr mit den Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen die frühere Soldatin oder der frühere Soldat berechtigt ist.





 

Frühere Fassungen von § 2 UnifV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 9 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 UnifV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UnifV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnifV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BwEinsatzBerStG Änderung der Uniformverordnung
... § 2 der Uniformverordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 778) wird wie folgt gefasst: „§ 2 ... Uniformverordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 778) wird wie folgt gefasst: „ § 2 Begriffsbestimmung Uniform ist die Uniform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ...