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Änderung § 2 UnifV vom 09.08.2019

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§ 2 UnifV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 2 UnifV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmung


(Text alte Fassung)

(1) Uniform im Sinne dieser Verordnung ist die Uniform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr mit den Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen die frühere Soldatin oder der frühere Soldat berechtigt ist.

(2) Der Uniform nach Absatz 1 ist als besondere Kennzeichnung eine schwarz-rot-goldene Kordel als Überziehschlaufe auf den Schulterklappen zwischen Ärmeleinsatz und Dienstgradabzeichen oder ein goldfarbener Buchstabe „R' in Verbindung mit dem Dienstgradabzeichen (Marine) hinzuzufügen.

(3) Im Übrigen richten sich die Art, Trageweise und besondere Kennzeichnung der Uniform nach den für die Uniform der Soldatinnen und Soldaten geltenden Dienstvorschriften.


(Text neue Fassung)

Uniform ist die Uniform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr mit den Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen die frühere Soldatin oder der frühere Soldat berechtigt ist.


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