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Änderung § 3 BSEUntersV vom 27.10.2011

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§ 3 BSEUntersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2011 geltenden Fassung
§ 3 BSEUntersV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.04.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Betriebseigene Kontrollen


Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Untersuchungspersonals.

2. Die Durchführung der Probenahme und der Labortests sowie die Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

(Text alte Fassung)

3. Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt, das die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt.

(Text neue Fassung)

3. Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt, das die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt.

4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf die Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu verzichten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.04.2015)