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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.04.2015 aufgehoben

§ 3 - BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)

neugefasst durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
Geltung ab 06.12.2000; FNA: 7832-1-26 Fleischbeschau
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§ 3 Betriebseigene Kontrollen



Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.
Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Untersuchungspersonals.

2.
Die Durchführung der Probenahme und der Labortests sowie die Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

3.
Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt, das die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt.

4.
Der Antragsteller verpflichtet sich, auf die Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu verzichten.



 
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Frühere Fassungen von § 3 BSEUntersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.10.2011 (06.12.2011)Bekanntmachung der Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung
vom 30.11.2011 BGBl. I S. 2404
aktuell vorher 27.06.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
vom 20.06.2006 BGBl. I S. 1333
aktuellvor 27.06.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BSEUntersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BSEUntersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSEUntersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BSEUntersV Maßnahmen nach Feststellung von BSE (vom 27.10.2011)
... Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die zuständige Behörde das ...
§ 5 BSEUntersV Nachweise über die Abgabe von Fleisch (vom 27.10.2011)
... Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1333
Artikel 1 FleischhRuViehVerkVÄndV Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
... ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „der ... Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren ...