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Änderung § 3 BSEUntersV vom 27.06.2006

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§ 3 BSEUntersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2006 geltenden Fassung
§ 3 BSEUntersV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Betriebseigene Kontrollen


Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Untersuchungspersonals.

(Text alte Fassung)

2. Die Durchführung der Probenahme und der Laboruntersuchung sowie die Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

3. Die Laboruntersuchung wird in einem entsprechend § 11c Abs. 5 der Fleischhygiene-Verordnung anerkannten Labor durchgeführt.

4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf den Abschluss der Fleischuntersuchung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu verzichten.

(Text neue Fassung)

2. Die Durchführung der Probenahme und der Labortests sowie die Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

3. Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt, das die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt.

4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf die Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu verzichten.


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