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Änderung § 6 BSEUntersV vom 27.06.2006

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§ 6 BSEUntersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2006 geltenden Fassung
§ 6 BSEUntersV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 20.06.2006 BGBl. I 1333
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.