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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.04.2015 aufgehoben

§ 6 - BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)

neugefasst durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
Geltung ab 06.12.2000; FNA: 7832-1-26 Fleischbeschau
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

2.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



 
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Frühere Fassungen von § 6 BSEUntersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
vom 20.06.2006 BGBl. I S. 1333

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BSEUntersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BSEUntersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSEUntersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1333
Artikel 1 FleischhRuViehVerkVÄndV Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
... deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen." 5. In § 6 wird die Angabe „§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes" durch die Angabe ...