Zweite Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (2. AusbBerAufhV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.2008 BGBl. I S. 796 (Nr. 17)
Geltung ab 14.05.2008; FNA: 806-22-9-1 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 2 Besitzstandswahrung
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes und auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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§ 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:

1.
Schirmmacher,

2.
Wagner.

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§ 2 Besitzstandswahrung



Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Mai 2008.



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