Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften (AGeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Mai 2008 KoffeinV § 1a

§ 1a der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945)" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AGeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
Artikel 4 2. FrSaftVuaÄndV Aufhebung der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
... Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird ...


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