Artikel 26 Aufhebung des Gesetzes zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr
(63-1-1)
Das Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 63-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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