Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Zweiter Abschnitt - Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RAuaZulPrG k.a.Abk.)

G. v. 24.07.1992 BGBl. I S. 1386; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 31.07.1992; FNA: 105-12 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Zweiter Abschnitt Notare
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8

Zweiter Abschnitt Notare

§ 5



Vor dem 30. Juni 1990 vom Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik berufene Notare sind des Amtes zu entheben, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit für das Notaramt nicht geeignet sind, weil sie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen haben.

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§ 6



Nach dem 29. Juni 1990 aber vor dem 3. Oktober 1990 vom Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik bestellte Notare sind des Amtes zu entheben, wenn sie nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht nach ihrer Persönlichkeit für das Notaramt nicht geeignet waren, weil sie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen haben.

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§ 7



Tatsachen, die bei der Bestellung zum Notar in der Annahme rechtlicher Hinderungsgründe nicht verwertet worden sind, gelten nicht als bei der Entscheidung bekannt gewesen.

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§ 8



Die Landesjustizverwaltungen sind berechtigt, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes im Rahmen der Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu verwenden zur Prüfung, ob Notare des Amtes zu entheben sind, weil sie wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes nach ihrer Persönlichkeit für das Notaramt nicht geeignet sind.



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