Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Vierter Abschnitt - Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RAuaZulPrG k.a.Abk.)

G. v. 24.07.1992 BGBl. I S. 1386; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 31.07.1992; FNA: 105-12 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Vierter Abschnitt Änderung anderer Vorschriften, Inkrafttreten
§ 12
§ 13

Vierter Abschnitt Änderung anderer Vorschriften, Inkrafttreten

§ 12



(Änderung von Vorschriften)

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§ 13



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesjustizverwaltungen dürfen den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur für die Dauer von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die §§ 1 und 2 stützen.



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