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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Vierter Abschnitt - Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RAuaZulPrG k.a.Abk.)


Vierter Abschnitt Änderung anderer Vorschriften, Inkrafttreten

§ 12



(Änderung von Vorschriften)


§ 13



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesjustizverwaltungen dürfen den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur für die Dauer von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die §§ 1 und 2 stützen.