Änderung § 7 JFDG vom 11.05.2019

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§ 7 JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 7 JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 644

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst


(Text alte Fassung)

1 Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger für eine Höchstdauer von bis zu 18 zusammenhängenden Monaten mit Einsatzabschnitten im Inland von mindestens dreimonatiger Dauer und Einsatzabschnitten im Ausland von mindestens drei- und höchstens zwölfmonatiger Dauer angeboten werden. 2 Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten. 3 § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. 4 Die pädagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 erfolgen; Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden. 5 § 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als zwölf Monate dauernde Dienste entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern. 2 Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten. 3 § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. 4 Die pädagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 erfolgen; Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden. 5 § 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als zwölf Monate dauernde Dienste entsprechend.




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