Änderung § 15 JFDG vom 11.05.2019

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§ 15 JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 15 JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 644
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart oder begonnen worden sind, sind die Vorschriften jener Gesetze weiter anzuwenden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes vereinbaren. 3 Ein bereits nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres geleisteter Freiwilligendienst ist auf die Höchstdauer von 24 Monaten anzurechnen.

(2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes auf den Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses Gesetzes verweisen, gilt dies auch als Verweisung auf einen Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres weiter anzuwenden sind.



 
 



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