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§ 9 - Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffsBelWertV)

V. v. 06.05.2008 BGBl. I S. 851 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7628-8-4 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 9 Aktueller Marktwert



(1) Der aktuelle Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Schiff am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.

(2) Für die Ermittlung des aktuellen Marktwerts ist von einem charterfreien Schiff auszugehen. Wenn aus den Verkäufen gleichartiger Schiffe ein Basispreis abgeleitet worden ist, ist dieser den Besonderheiten des zu bewertenden Schiffes anzupassen.

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Zitierungen von § 9 SchiffsBelWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchiffsBelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiffsBelWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchiffsBelWertV Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Schiffe und Schiffsbauwerke
... Zur Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts für ein Schiff sind der aktuelle Marktwert (§ 9 ), der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (§ 10) und der Neubaupreis (§ ...