§ 11 Neubaupreis
Der Neubaupreis ist der mit der Werft vertraglich vereinbarte Baupreis zuzüglich Nebenkosten wie Bauzeitenzinsen, Kosten der Bauaufsicht sowie der Erstausrüstung, sofern die Nebenkosten angemessen und üblich sind.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8217/a155094.htm