Änderung § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 01.08.2021

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 861

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung


(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit 25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleistungen 45 Prozent,

(Text neue Fassung)

1. Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten 25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen 45 Prozent,

3. Prüfungsbereich Friseurtechniken 10 Prozent,

4. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement 10 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend',

3. im Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleistungen mit mindestens „ausreichend',

4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend' und

5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend'



1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens 'ausreichend',

3. im Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen mit mindestens 'ausreichend',

4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und

5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'

bewertet worden sind.

vorherige Änderung

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend' bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als 'ausreichend' bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten.




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