Artikel
7 Abs. 4 Nr. 25 des
Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 25 wird §
60 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
Lichtbilder müssen den in §
5 der
Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen."