Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (ErfHonVNG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 RVG § 3a (neu), § 4, § 4a (neu), § 4b (neu)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 3a Vergütungsvereinbarung".

b)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung".

c)
Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 4a Erfolgshonorar

§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung".

2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Vergütungsvereinbarung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(4) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 4 werden aufgehoben.

bb)
Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen."

d)
Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

4.
Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:

„§ 4a Erfolgshonorar

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(2) Die Vereinbarung muss enthalten:

1.
die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie

2.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ErfHonVNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErfHonVNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), 21. den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000 ), 22. den am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 6 WehrRÄndG 2008 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
... vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert: 1. In ...


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