Artikel 5 - Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (ErfHonVNG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 WPO § 55a, § 55a (neu)

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu §§ 55, 55a wie folgt gefasst:

„Vergütung 55

Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen 55a".

2.
Der bisherige § 55a wird § 55 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" das Komma und die Angabe „2" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gilt dies, soweit § 55a nichts anderes bestimmt."

3.
Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

„§ 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers abhängig gemacht wird oder nach denen der Wirtschaftsprüfer einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der Wirtschaftsprüfer sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:

1.
die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Wirtschaftsprüfer bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie

2.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, erhält der Wirtschaftsprüfer keine höhere als eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bemessene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ErfHonVNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErfHonVNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 91 FGG-RG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, wird das Wort ...


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