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Synopse aller Änderungen der VFBAZV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 1 der 4. VFBAZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VFBAZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VFBAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
VFBAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Höhe des Zuweisungssatzes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 96,6 Prozent.

(Text neue Fassung)

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 147,7 Prozent.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Revision


(1) Die Bundesagentur für Arbeit überprüft erstmals bis zum 30. September 2008 und danach alle drei Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres die Höhe des Fondsguthabens und die Höhe des Zuweisungssatzes auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Das Verfahren wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Die Revisionsergebnisse werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt.

vorherige Änderung

(2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revisionen eine Unter- oder Überfinanzierung des Fonds in Höhe von mindestens 50 Millionen Euro, ist der Zuweisungssatz im laufenden Haushaltsjahr, spätestens mit Wirkung ab dem folgenden Haushaltsjahr anzupassen.



(2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revisionen eine Unter- oder eine Überfinanzierung des Fonds in Höhe von mindestens 250 Millionen Euro, ist der Zuweisungssatz im laufenden Haushaltsjahr, spätestens mit Wirkung ab dem folgenden Haushaltsjahr anzupassen.


 
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