§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin (FeinOAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2748; zuletzt geändert durch § 18 V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-299 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Feinoptiker/Feinoptikerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 74, Feinoptiker der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.



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