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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin (FeinOAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2748; zuletzt geändert durch § 18 V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-299 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,

9.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

10.
Messen und Prüfen, Endkontrolle,

11.
Grundlagen der Metallbearbeitung,

12.
Fügen,

13.
Reinigen von optischen Bauelementen und Baugruppen,

14.
Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelementen,

15.
Oberflächenveredelung,

16.
Montieren und Justieren von optischen und feinmechanischen Bauteilen zu Baugruppen,

17.
Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des Produktionsablaufes,

18.
Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerungen,

19.
Herstellen von Einzel- und Serienteilen,

20.
Kundenorientiertes Handeln.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FeinOAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinOAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FeinOAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...