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§ 25 - Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.04.2009, abweichend gelten die §§ 25 und 50 ab 20.06.2008; FNA: 2030-1-9 Beamte
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§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze



Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.



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Frühere Fassungen von § 25 BeamtStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.06.2008§ 63 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
vom 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 BeamtStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BeamtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BeamtStG Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
... erneute Berufungen nach Satz 1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze ( § 25 ) wirksam werden, können durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.  ...
§ 60 BeamtStG Verwendungen im Ausland
... Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 25 und 26 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus ...
§ 63 BeamtStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 12.02.2009)
... Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die ...