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Änderung § 25 BeamtStG vom 20.06.2008

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§ 25 BeamtStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2008 geltenden Fassung
§ 25 BeamtStG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2008 geltenden Fassung
durch § 63 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.




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