§ 25 BeamtStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2008 geltenden Fassung | § 25 BeamtStG n.F. (neue Fassung) in der am 20.06.2008 geltenden Fassung durch § 63 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze | |
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. |