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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSGVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2008 1. ProdSV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6

Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „explosibler" durch das Wort „explosionsfähiger" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)," durch die Angabe „2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10)" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem elektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der Verpackung oder Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)
Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch einen Doppelpunkt ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „73/23/EWG" durch die Angabe „2006/95/EG" ersetzt.

3.
§ 4 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe „Abs. 2" ersetzt.

b)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 4" und die Angabe „73/23/EWG" durch die Angabe „2006/95/EG" ersetzt.

5.
§ 6 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GPSGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPSGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 GPSGVÄndV Inkrafttreten
... Die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 15 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
... bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt ...