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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSGVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2008 10. ProdSV § 1, § 3

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden die Wörter „und Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden," gestrichen.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a. Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,".

c)
In Nummer 12 wird die Angabe „1, 6 oder 8 bis 11" durch die Angabe „1 oder 6 bis 10" ersetzt.

d)
In Nummer 13 wird die Angabe „5 und 7" durch die Angabe „5 und 6" ersetzt.

e)
Nach Nummer 14 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

f)
Die Nummern 15 und 16 werden aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Abs. 2 bis 4" gestrichen.

b)
In Absatz 4 werden die Nummern 3 bis 5 durch die folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:

„3. diese als Außenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und, bei Beteiligung der zugelassenen Stelle an der Fertigungskontrolle, der Kennnummer dieser Stelle versehen sind und

4.
diesen eine schriftliche Konformitätserklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, auch nach Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist und

5.
diese den jeweiligen Sicherheitsanforderungen des § 2 entsprechen und

6.
die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und

7.
diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist."



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GPSGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPSGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 GPSGVÄndV Inkrafttreten
... Die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060), wird wie folgt geändert: 1. In ...