Artikel 2 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (5. AMVVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt

1.
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit die Position „Acetylcholin - zur parenteralen Anwendung -" betroffen ist, und Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c am 1. Oktober 2008,

2.
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit die Position „Johanniskraut - zur Behandlung mittelschwerer Depressionen -" betroffen ist, und Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e am 1. April 2009

in Kraft.



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