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Änderung § 6 RDV vom 01.08.2013

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§ 6 RDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 6 RDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Registrierungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Anträge nach § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind schriftlich zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welchen Bereich oder Teilbereich die Registrierung erfolgen soll, und ob die Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse erteilt wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Anträge nach § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind in Textform zu stellen. 2 Dabei ist anzugeben, für welchen Bereich oder Teilbereich die Registrierung erfolgen soll, und ob die Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse erteilt wird.

(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht ist das ausländische Recht anzugeben, auf das sich die Registrierung beziehen soll.

(3) Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, die eine Registrierung als registrierte Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz beantragen, haben den Umfang dieser Registrierung in dem Antrag genau zu bezeichnen.

(4) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden.




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