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Änderung § 8 RDV vom 18.05.2017

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§ 8 RDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 8 RDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. 2 Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. 2 Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen:

1. Bundesland,

2. zuständige Behörde,

3. behördliches Aktenzeichen,

4. Datum der Veröffentlichung,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,



5. Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

6. Familienname, Vorname, Firma oder Name

vorherige Änderung nächste Änderung

a) der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

b) der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder



a) der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

b) der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder

7. Anschrift.

3 Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

vorherige Änderung

(2) 1 Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungsverfahren zuständigen Behörde unverzüglich nach der Registrierung im Wege der Datenfernübertragung an die zentrale Veröffentlichungsstelle weitergegeben. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten dabei und während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.



(2) 1 Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, unverzüglich nach der Registrierung elektronisch an die zentrale Veröffentlichungsstelle übermittelt. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar ist.