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§ 8 - Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister



(1) 1Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. 2Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen:

1.
Bundesland,

2.
zuständige Behörde,

3.
behördliches Aktenzeichen,

4.
Datum der Veröffentlichung,

5.
Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

6.
Familienname, Vorname, Firma oder Name

a)
der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

b)
der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder

7.
Anschrift.

3Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

(2) 1Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, unverzüglich nach der Registrierung elektronisch an die zentrale Veröffentlichungsstelle übermittelt. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar ist.



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Frühere Fassungen von § 8 RDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 RDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 5 RDAufStG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... wird nach dem Wort „Personen" das Wort „sind" eingefügt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 7 AnwBerRÄndG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Abs. 2 Nr." durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 9 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Daten dabei und während der Veröffentlichung ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 6 InkaRÄndG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... „Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1" eingefügt. 3. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von ...