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Änderung § 9 RDV vom 26.11.2019

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§ 9 RDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 RDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Löschung von Veröffentlichungen


(1) Die zuständige Behörde hat die Löschung der nach § 16 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes öffentlich bekanntgemachten Daten aus dem Rechtsdienstleistungsregister unverzüglich nach Bekanntwerden des Löschungstatbestands zu veranlassen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Soweit Daten in einer zentralen Datenbank nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gespeichert sind, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenabruf insoweit nur durch die hierzu befugten Behörden erfolgt. 2 § 10 Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Soweit Daten in einer zentralen Datenbank nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gespeichert sind, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenabruf insoweit nur durch die hierzu befugten Behörden erfolgt. 2 Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die abrufende Behörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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