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Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 RDV § 8, § 9

Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Daten dabei und während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können" durch die Wörter „die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar ist" ersetzt.

2.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die abrufende Behörde."



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 StV-DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StV-DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 6 InkaRÄndG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 ...