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§ 15 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

§ 15 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen



(1) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann die zuständige Stelle Vorschusszahlungen nach Artikel 71 oder Teilzahlungen nach Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gewähren.

(2) Eine Vorschusszahlung oder Teilzahlung beträgt mindestens 25.000 Euro.

(3) Die Anträge auf Vorschusszahlungen können viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht werden. Anträgen auf Vorschusszahlungen sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen.

(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätestens im Monat Oktober des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden.





 

Frühere Fassungen von § 15 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2630

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EU-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-ObstGemüseDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 EGObstGemÄndV Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
... 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vorlegen." 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 72 ...