Änderung § 11 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 14.12.2011

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Betriebsfonds


(Text alte Fassung)

(1) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebsfonds über eine Finanzbuchhaltung, die ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebsfonds über eine Finanzbuchhaltung, die ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.

(2) Die Finanzbeiträge nach Artikel 103b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft nach Artikel 103b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 müssen in der Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen werden sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewiesen werden können.

(3) Die Finanzbuchhaltung einer Erzeugerorganisation wird jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorganisation gesetzlich zugelassen ist, geprüft und bestätigt. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorganisation unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.






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