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Synopse aller Änderungen der EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung am 14.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2011 durch Artikel 1 der EGObstGemÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EU-ObstGemüseDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse
(EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse
(EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Zuständigkeit
Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
    § 3 Rechtsform von Erzeugerorganisationen
    § 4 Mindestgröße
    § 5 Mitgliedschaft von Nichterzeugern
    § 6 Stimmrechte und Geschäftsanteile
    § 7 Kündigung der Mitgliedschaft
    § 8 Direktvermarktung
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    § 9 Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen


    § 8a Auslagerung nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
    §
9 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Abschnitt 3 Betriebsfonds und operationelle Programme
    § 10 Wert der vermarkteten Erzeugung
    § 11 Betriebsfonds
    § 12 Operationelle Programme
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    § 13 Operationelle Teilprogramme


    § 13 Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
    § 14 Zahlung der Beihilfe
    § 15 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen
    § 16 Krisenprävention und Krisenmanagement
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    § 16a Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
Abschnitt 4 Duldungs-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
    § 17 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
    § 18 Mitteilungspflichten
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
    § 19 Muster und Formulare
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    § 20 Übergangsbestimmungen


    § 20 (aufgehoben)
    § 21 Aufheben von Vorschriften
    § 22 Inkrafttreten
    Schlussformel

§ 1 Anwendungsbereich


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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds und der operationellen Programme.



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds und der operationellen Programme.

§ 4 Mindestgröße


(1) Für Erzeugerorganisationen wird nach Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und

2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5.000.000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10.000 Tonnen

festgesetzt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 wird im Falle von

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1. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, welche bis 31. Dezember 2008 nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) bzw. ab 1. Januar 2009 nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden und



1. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden, und

2. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Schalenfrüchte vermarkten,

der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1.250.000 Euro festgesetzt.

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(3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die betreffende Anzahl der Erzeuger der Anzahl der Erzeuger im Sinne von Absatz 1 hinzugerechnet.



(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus juristischen Personen, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt.

(4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung

1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen,

2. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nr. 1 bis auf fünf herabsetzen,

3. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Erzeugerorganisationen, deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, auf 2.500.000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeugerorganisationen mindestens 200 Erzeuger haben.

(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit.



§ 5 Mitgliedschaft von Nichterzeugern


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(1) Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt hat, wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie eine Person, die Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist, kann Mitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern

1. die
Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigt und

2. die
Satzung der Erzeugerorganisation vorsieht, dass die betreffenden Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.



(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:

1. wer
Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2.
wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,

3.
eine andere nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation oder

4. wer
Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.

Die
Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.

(2) Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.



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§ 8a (neu)




§ 8a Auslagerung nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007


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Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Produktion sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unter den dort genannten Bedingungen auslagern.

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§ 9 Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen




§ 9 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen


(1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeugerorganisationen sind, Mitglied sind, deren Haupttätigkeit die Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen betrifft, für die die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen anerkannt sind.

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(2) Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Absatz 1 genannten juristischen Personen erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1).



(2) Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Absatz 1 genannten juristischen Personen erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.

(3) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusammensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

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(4) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss vorsehen, dass Mitglieder, die keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind, von den Entscheidungen bezüglich der operationellen Programme ausgeschlossen sind.

§ 10 Wert der vermarkteten Erzeugung


(1) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, kann dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden. Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Nebenerzeugnisse nach Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden.



(2) Nebenerzeugnisse nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden.

(3) Der für die Erzeugnisse angerechnete Wert nach Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird um die Transportkosten verringert, die für den über 1.000 km hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind.


§ 11 Betriebsfonds


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebsfonds über eine Finanzbuchhaltung, die ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.



(1) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebsfonds über eine Finanzbuchhaltung, die ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.

(2) Die Finanzbeiträge nach Artikel 103b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft nach Artikel 103b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 müssen in der Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen werden sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewiesen werden können.

(3) Die Finanzbuchhaltung einer Erzeugerorganisation wird jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorganisation gesetzlich zugelassen ist, geprüft und bestätigt. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorganisation unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.



§ 12 Operationelle Programme


(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen kann nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.

(2) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind von den Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm kann einmal im laufenden Jahr beantragt werden.

(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchgeführt werden:

1. das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Anteil, um den der Betriebsfonds nach Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 im laufenden Jahr vermindert werden darf, beträgt höchstens 40 Prozent. In besonders begründeten Fällen kann die für die Genehmigung des operationellen Programms zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.

(5) Im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen nach Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können die zuständigen Stellen im Einzelfall eine Erhöhung des Betriebsfonds im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent zulassen.



(4) Der Anteil, um den der Betriebsfonds nach Artikel 66 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 im laufenden Jahr vermindert werden darf, beträgt höchstens 40 Prozent. In besonders begründeten Fällen kann die für die Genehmigung des operationellen Programms zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.

(5) Im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen nach Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können die zuständigen Stellen im Einzelfall eine Erhöhung des Betriebsfonds im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent zulassen.

(6) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisationen ihre Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(8) Die in Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und der Anträge auf Änderung der operationellen Programme werden für das Jahr 2008 bis zum 15. Oktober verlängert.




(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in Artikel 63 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Operationelle Teilprogramme




§ 13 Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein oder mehrere operationelle Teilprogramme nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 vorlegen.



Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein operationelles Programm oder Teilprogramm nach Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vorlegen.

§ 15 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann die zuständige Stelle Vorschusszahlungen nach Artikel 72 oder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 gewähren.



(1) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann die zuständige Stelle Vorschusszahlungen nach Artikel 71 oder Teilzahlungen nach Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gewähren.

(2) Eine Vorschusszahlung oder Teilzahlung beträgt mindestens 25.000 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Anträge auf Vorschusszahlungen können viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht werden.



(3) Die Anträge auf Vorschusszahlungen können viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht werden. Anträgen auf Vorschusszahlungen sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen.

(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätestens im Monat Oktober des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a (neu)




§ 16a Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Rechnungen nach Artikel 105 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Übergangsbestimmungen




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Änderungen laufender operationeller Programme und der Betriebsfonds zur Anpassung an die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können im Jahr 2008 erst beantragt werden, wenn die nationale Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorliegt.