Änderung § 15 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 14.12.2011

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann die zuständige Stelle Vorschusszahlungen nach Artikel 72 oder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 gewähren.

(Text neue Fassung)

(1) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann die zuständige Stelle Vorschusszahlungen nach Artikel 71 oder Teilzahlungen nach Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gewähren.

(2) Eine Vorschusszahlung oder Teilzahlung beträgt mindestens 25.000 Euro.

vorherige Änderung

(3) Die Anträge auf Vorschusszahlungen können viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht werden.



(3) Die Anträge auf Vorschusszahlungen können viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht werden. Anträgen auf Vorschusszahlungen sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen.

(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätestens im Monat Oktober des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden.






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