Änderung § 16a EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 14.12.2011

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§ 16a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 16a n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen


vorherige Änderung

 


Rechnungen nach Artikel 105 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein.




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