Änderung § 20 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 14.12.2011

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Änderungen laufender operationeller Programme und der Betriebsfonds zur Anpassung an die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können im Jahr 2008 erst beantragt werden, wenn die nationale Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorliegt.



 
 



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