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Synopse aller Änderungen der RaumausMstrV am 06.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2020 durch Artikel 10 der 1. MstrPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RaumausMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RaumausMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
RaumausMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I),

2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

(Text neue Fassung)

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),

2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).



§ 2 Meisterprüfungsberufsbild


(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einen Betrieb zu führen,



1. einen Betrieb selbständig zu führen,

2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

3. die Ausbildung durchzuführen und

seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Raumausstatter-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4. Ausschreibungen bewerten, Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der Vertragsbedingungen durchführen,

5. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

6. betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen,

7. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,

8. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und instand halten,

9. Raumsituationen beurteilen, Umsetzungsvorschläge entwickeln und gestalten, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer Merkmale, Funktion sowie Form- und Farbgebung,

10. Pläne, Skizzen und Entwürfe erstellen und dem Kunden präsentieren,

11. Untergründe prüfen, bewerten und bearbeiten,

12. Bodenflächen gestalten und Bodenbeläge verlegen,

13. Wand- und Deckenflächen gestalten, bekleiden und behandeln,

14. Polstermöbel instand setzen, Polstermöbel entwerfen und in Kooperation mit anderen Gewerken herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer, ergonomischer und funktionaler Anforderungen,

15. Raumdekorationen entwerfen, herstellen und montieren,

16. Licht-, Sicht- und Sonnenschutz entwerfen, herstellen und montieren,

17. Leistungen abnehmen, dokumentieren und bewerten, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durchführen.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.



Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.