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§ 8 - Orthopädieschuhmachermeisterverordnung (OrthSchMstrV)

V. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1096 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 7110-3-179 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II



(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.

(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1.
Orthopädieschuhtechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, orthopädieschuhtechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Volumen chemischer Werk- und Hilfsstoffe berechnen,

b)
Konstruktionszeichnungen, insbesondere für Schaftmodelle nach verschiedenen Systemen, Modell- und Profilzeichnungen anfertigen, bewerten und korrigieren,

c)
Wirkungsweisen orthopädieschuhtechnischer Hilfsmittel beschreiben,

d)
vorgegebene podologische Befunde in orthopädieschuhtechnische Versorgungsvorschläge umsetzen,

e)
besondere Anforderungen an Materialien in der Orthopädieschuhtechnik verwendungsbezogen beschreiben und begründen;

2.
Orthopädieschuhtechnische Versorgung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, medizinische Grundlagen bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung umzusetzen und anzuwenden. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
den anatomischen, physiologischen und pathologischen Zustand der Stütz- und Bewegungsorgane für die orthopädieschuhtechnische Versorgung bewerten, Maßnahmen vorschlagen und begründen,

b)
orthopädieschuhtechnische Maßsysteme, insbesondere Tritt- und Spurmessung sowie elektronische Druckmessung beschreiben, unterschiedlichen Zwecken zuordnen und die Zuordnung begründen,

c)
Beinlängen- und Fußlängendifferenzen unter Berücksichtigung der aktiven und passiven Bewegungsorgane ermitteln,

d)
Bedeutung der Biomechanik bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beschreiben,

e)
Konzepte zur Beratung von Kunden entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung unterschiedlicher medizinischer Indikationen;

3.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b)
Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechniken sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

d)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung, Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,

e)
Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen erarbeiten,

f)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

g)
auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen, Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen bestimmen und begründen; Instandhaltungsmaßnahmen von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen beschreiben,

h)
Abrechnungssysteme darstellen sowie Abrechnungen durchführen, bewerten und korrigieren,

i)
Daten nach rechtlichen Vorschriften dokumentieren,

j)
Vor- und Nachkalkulation durchführen;

4.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

e)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,

f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

g)
Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h)
Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 8 OrthSchMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 40 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 OrthSchMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 OrthSchMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthSchMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 OrthSchMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 40 MstrPrHwÄndV Änderung der Orthopädieschuhmachermeisterverordnung
... vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1096) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 10 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...