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Änderung § 8 OrthSchMstrV vom 01.01.2012

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§ 8 OrthSchMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 8 OrthSchMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 40 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.

(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1. Orthopädieschuhtechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, orthopädieschuhtechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Volumen chemischer Werk- und Hilfsstoffe berechnen,

b) Konstruktionszeichnungen, insbesondere für Schaftmodelle nach verschiedenen Systemen, Modell- und Profilzeichnungen anfertigen, bewerten und korrigieren,

c) Wirkungsweisen orthopädieschuhtechnischer Hilfsmittel beschreiben,

d) vorgegebene podologische Befunde in orthopädieschuhtechnische Versorgungsvorschläge umsetzen,

e) besondere Anforderungen an Materialien in der Orthopädieschuhtechnik verwendungsbezogen beschreiben und begründen;

2. Orthopädieschuhtechnische Versorgung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, medizinische Grundlagen bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung umzusetzen und anzuwenden. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) den anatomischen, physiologischen und pathologischen Zustand der Stütz- und Bewegungsorgane für die orthopädieschuhtechnische Versorgung bewerten, Maßnahmen vorschlagen und begründen,

b) orthopädieschuhtechnische Maßsysteme, insbesondere Tritt- und Spurmessung sowie elektronische Druckmessung beschreiben, unterschiedlichen Zwecken zuordnen und die Zuordnung begründen,

c) Beinlängen- und Fußlängendifferenzen unter Berücksichtigung der aktiven und passiven Bewegungsorgane ermitteln,

d) Bedeutung der Biomechanik bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beschreiben,

e) Konzepte zur Beratung von Kunden entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung unterschiedlicher medizinischer Indikationen;

3. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechniken sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung, Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,

e) Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen erarbeiten,

f) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

g) auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen, Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen bestimmen und begründen; Instandhaltungsmaßnahmen von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen beschreiben,

h) Abrechnungssysteme darstellen sowie Abrechnungen durchführen, bewerten und korrigieren,

i) Daten nach rechtlichen Vorschriften dokumentieren,

j) Vor- und Nachkalkulation durchführen;

4. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,

f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.

(Text alte Fassung)

(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.

(Text neue Fassung)

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.