Erstes Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes (1. HopfGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 01.07.2008 BGBl. I S. 1106 (Nr. 27); Geltung ab 08.07.2008
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Juli 2008 HopfG § 2

Dem § 2 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch Artikel 191 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen."

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Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Hopfengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Juli 2008.



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