Änderung Artikel 10 BSSichG vom 05.05.2007

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Artikel 10 BSSichG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
Artikel 10 BSSichG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 63 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Leistungsentgeltverordnung 2003 und Mindestnettobetrags-Verordnung 2003


(Text alte Fassung)

§ 1 Leistungsentgeltverordnung 2003

(gesamter Text siehe Leistungsentgeltverordnung 2003)

§ 2 Mindestnettobetrags-Verordnung 2003

(gesamter Text siehe Mindestnettobetrags-Verordnung 2003)


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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